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AGB

§1 Produktionsdurchführung
(1) Der Produzent stellt die Produktion in Abstimmung mit dem Auftraggeber her. Die alleinige Verantwortung sowie das
Letztentscheidungsrecht über den Inhalt der Produktion liegt beim Auftraggeber.
(2) Der Produzent ist in der künstlerischen, technischen und konzeptionellen Gestaltung der Produktion frei, allerdings werden die
einzelnen Produktionsschritte in Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen.
(3) Der Produzent ist berechtigt Dritte zu beauftragen, die mit ihren Leistungen die Umsetzung der Produktion unterstützen.

§2 Pflichten des Auftraggebers: Mitwirken und Abnahme
(1) Der Auftraggeber wird dem Produzenten sämtliche für die Produktion notwendigen Dateien (z.B. Grafiken und Logos),
Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Dateien, Unterlagen, Requisiten und Informationen (Fotos,
Logos, Schriften etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der
Produzent haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Produzent wegen einer solchen Rechtsverletzung in
Haftung genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Produzenten, diesen von derlei Haftung freizustellen.
(3) Die Produktion bedarf der Abnahme durch den Auftraggeber.

§3 Nutzungsrechte und Eigenwerbung
(1) Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst bei vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung auf den Auftraggeber über.
(2) Dem Auftraggeber ist es gestattet Ausschnitte aus der Filmdatei zu verwenden. Das Recht zur Umgestaltung der Filmdatei
seitens des Auftraggebers besteht nicht außer es ist etwas abweichendes vereinbart.
(3) Der Produzent ist in Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt die Produktion und/oder Ausschnitte der Produktion für die
Eigenwerbung zu nutzen, ohne dass dem Auftraggeber ein Entgeltanspruch zusteht.
(4) Zu Referenzzwecken darf der Produzent in Absprache mit dem Auftraggeber den Namen und das Logo des Auftraggebers
benutzen.

§4 Kündigung
(1) Vom Auftrag kann nicht zurückgetreten werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Das Recht zur
fristlosen Kündigung besteht auch, wenn bei der Produktion Umstände eintreten, die keine Partei zu vertreten hat und die die
vertragsmäßige Herstellung und Abgabe unmöglich machen wie zum Beispiel Unwetter, höhere Gewalt, Krieg, oder
Naturkatastrophen, so können beide Parteien vom Auftrag zurücktreten.
(2) Verstößt der Produzent oder der Auftraggeber gegen wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages, so ist der Auftraggeber
bzw. der Produzent dazu berechtigt vom Auftrag zurückzutreten, sofern innerhalb einer angemessenen Frist die
Vertragsverletzung bzw. deren Folgen nicht beseitigt werden.
(3) Bei einer Kündigung werden alle bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.

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(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§5 Ausfallhonorar/Leistungsstörung
(1) Ist es dem Produzenten aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich den Auftrag auszuführen wird
versucht Ersatzpersonal zu finden. Sollte dies nicht mehr möglich sein bestehen keinerlei Ansprüche gegenüber dem
Auftragnehmer durch den Auftraggeber.
(2) Wird der Auftrag aus Gründen, die der Produzent nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgebrochen, wird eine
Ausfallentschädigung in Rechnung gestellt. Diese berechnet sich wie folgt:
- Absage innerhalb von 0-7 Tagen: 100% vom Gesamtpreis
- Absage innerhalb von 8-30 Tagen: 50% vom Gesamtpreis
- Absage bis 30 Tage im Voraus: 25% vom Gesamtpreis

§6 Gewährleistung
(1) Sollten Mängel bzgl. der technischen Qualität festzustellen sein, so gibt der Auftraggeber dem Produzenten die zweimalige
Möglichkeit zur Nachbesserung, wenn und soweit die Nachbesserung möglich und für beide Seiten angemessen und zumutbar
ist. Ausgeschlossen sind nachträgliche Korrekturen, die Geschmacksfragen betreffen.
(2) Der Auftraggeber hat mögliche Mängel unverzüglich, mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Leistung durch den
Produzenten schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

§7 Haftung
(1) Der Produzent haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Produzent nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) im Zuge der
Filmproduktion verletzt wird. Die Haftung des Produzenten beschränkt sich auf seine Haftpflichtversicherung, die Personen- und
Sachschäden sowie Vermögensschäden abdeckt.
(3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(4) Der Produzent bemüht sich, die ihm übertragenen Leistungen gewissenhaft und zur Zufriedenheit des Auftraggebers zu
erbringen. Er gewährleistet keinen wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keinen vom Auftraggeber gewünschten. Der Produzent
schuldet ausschließlich die Herstellung der Produktion.

§8 Gebühren durch Verwertungsgesellschaften
Eventuell anfallende Gebühren durch Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA sind nicht im Angebot inkludiert und werden
vom Kunden abgestimmt bzw. übernommen.

§9 Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Hamburg.

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